FAQ Gasmangellage

Der russische Überfall auf die Ukraine hat die Abhängigkeit Deutschlands von russischen Energieimporten in den Fokus gerückt. Vor allem durch die Abhängigkeit der deutschen Gasversorgung von russischem Gas und die Sorge vor einer Gasmangellage stellen sich verschiedene Fragen.

Quelle: VKU

Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Gasversorgung in der Europäischen Union wurde auf EU-Ebene im Jahr 2017 die Verordnung 994/2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (SoS-VO) verabschiedet, die zuletzt im Jahre 2017 durch die Verordnung (EU) 2017/1938 geändert wurde. Das nationale Recht wurde mit den Vorgaben der EU-Verordnung harmonisiert und weitere Vorgaben - wie z. B. die Gewährleistung von Solidaritätsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten - wurden und werden umgesetzt. Auf dieser Basis wurde der sogenannte Notfallplan Gas geschaffen, der zuletzt in September 2019 aktualisiert wurde. Hier sind wesentliche Fragen für den Fall einer Gasmangellage geregelt. Ausgangspunkt bildet hierbei die Ausrufung verschiedener Krisenstufen.

Notfallplan Gas

Bei einer Gasmangel-Lage greifen nach Notfallplan Gas drei Krisenstufen.

  1. Frühwarnstufe: Sie wird ausgerufen, wenn zum einen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise auf ein mögliches Ereignis vorliegen, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage und das zum anderen wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt.
    In dieser Stufe läuft alles wie zuvor - nur findet gezielt mehr Kommunikation zwischen allen Marktakteuren, Regierung, Bundesnetzagentur und Gasnetzbetreibern, insbesondere in einem Krisenteam statt, um die Entwicklung der Lage eng zu monitoren.
  2. Alarmstufe: Ob Störung oder außergewöhnlich hohe Gas-Nachfrage: Sobald sich die Versorgungslage erheblich verschlechtert, greift die Alarmstufe. Die energiewirtschaftlichen Akteure sind auch hier noch in der Lage, die Gasversorgung mit eigenen Maßnahmen sicherzustellen. Gashändler und -lieferanten nutzen hierzu Flexibilitätspotenziale auf der Beschaffungsseite und bemühen sich bei Lieferausfall zeitnah um Ersatzmengen. Netzbetreiber stimmen sich untereinander ab und optimieren Lastflüsse im Gasnetz. Maßnahmen von Gasversorgungsnetzbetreibern sind unabhängig von den Krisenstufen möglich. Aber auch in dieser Phase könnten z. B. auch Netzbetreiber Letztverbraucher auffordern, ihren Gasverbrauch zu reduzieren - vorausgesetzt es bestehen entsprechende Vereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Letztverbrauchern. Bei Letzteren handelt es sich in der Regel nicht um private Haushalte, sondern um Industrie oder Großgewerbe. In der ersten und zweiten Stufe sind also die Unternehmen der Energiewirtschaft die zentralen Akteure und nutzen mit netz- und marktbezogenen Maßnahmen die Instrumente, die ihnen das Energiewirtschaftsgesetz an die Hand gibt.
  3. Notfallstufe: Ist nicht genug Gas zur Deckung der Gasnachfrage vorhanden, ist dies dauerhaft so und stellt die Bundesregierung diese Situation in einer Rechtsverordnung fest, ist die dritte Phase erreicht. In der sog. Notfallstufe tritt die Bundesnetzagentur als weiterer Akteur der Gasversorgung mit auf den Plan. In ihrer Rolle als Bundeslastverteiler ergreift sie hoheitliche Maßnahmen, um die Versorgung mit Gas zu sichern - insbesondere die Versorgung der geschützten Kundengruppen (siehe unten). Hierzu kann die Bundesnetzagentur über den Verbrauch entscheiden und Maßnahmen gegenüber großen Gaskunden, Gasversorgern und Gasnetzbetreibern verfügen.

Am 30. März 2022 wurde durch Bundeswirtschaftsminister Habeck die Frühwarnstufe vor dem Hintergrund der Ankündigung Russlands, Energielieferungen künftig nur noch in Rubel bezahlen zu lassen, ausgerufen.

Sowohl zuvor als auch in allen drei Stufen des Notfallplans Gas kommen die energiewirtschaftlichen Akteure ihren Pflichten nach und erfüllen ihre Aufgaben. Zuerst werden netz- und marktbezogene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefährdung oder Störung der Gasversorgung zu beseitigen. Gelingt dies mittels netz- und marktbezogener, also milderer Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig, haben Netzbetreiber sämtliche Gasflüsse in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Hierzu sind alle Gasnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet. Das heißt, es könnte in diesem Rahmen dazu kommen, dass Netzbetreiber den Gasbezug von Kunden reduzieren oder gar unterbrechen müssen.

Hierbei steht den Netzbetreibern zwar ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf Art und Reichweite der zu ergreifenden Maßnahmen sowie in Hinblick auf die abzuschaltenden bzw. anzupassenden Verbraucher zu. Das Energiewirtschaftsgesetz benennt jedoch alle Haushalte, grundlegende soziale Dienste (etwa Krankenhäuser oder Pflegeheime) und Fernwärmeanlagen, die Haushalte mit Wärme versorgen, als sog. geschützte Kunden. Ihr Gasbezug darf erst dann reduziert werden, wenn zuvor nicht-geschützte Kunden abgeschaltet wurden und dennoch weitere Maßnahmen erforderlich sind. Nicht-geschützte Kunden sind in erster Linie Industriekunden.

Zusätzlich zu o. g. Pflichten der Netzbetreiber hat im Fall der Notfallstufe des Notfallplans Gas die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler die Pflicht, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern und damit auch die Auswirkungen einer Gasmangellage auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Hierzu steht der Bundesnetzagentur ein breites Instrumentarium zur Verfügung. Im Ergebnis würde sie Verfügungen, d. h. Verwaltungsakte erlassen und zwar unmittelbar gegenüber einzelnen (i. d. R. großen) Verbrauchern, die abschalten sollen.

Erst wenn die Abschaltung der nicht-geschützten Kunden die Gasmangellage nicht gelindert hat, kommt es zu weiteren Maßnahmen, die auch die Minderung des Gasbezugs oder gar die Abschaltung sog. geschützter Kunden umfassen könnte. Technisch erfolgt eine Abschaltung dieser Kunden, indem der Netzbetreiber einzelne Netzteile via Streckenschieber oder Netzstationen trennt. Alternativ kann auch der Druck in einem Netzgebiet deutlich reduziert werden, so dass sich durch Selbstabschaltung einzelner Verbrauchsgeräten das Netz selbst stabilisiert. Zuvor muss der Netzbetreiber jedoch die Kunden informieren.

Sowohl Netzbetreiber als auch Bundesnetzagentur müssen vor dem Ergreifen von Maßnahmen jeweils Abwägungsprozesse vornehmen und die Geeignetheit, Sachgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Maßnahmen im Einzelfall prüfen. Eine detaillierte Abschaltreihenfolge gibt es nicht, auch nicht für Industrieunternehmen. Eine solche Liste wäre praktisch gar nicht nutzbar, da die Situation in den Netzen von vielen variablen Umständen im Netz abhängt und für diese Situationen zuvor nicht hinreichend abgeschätzt werden kann.

Dennoch gilt es, die Auswirkungen auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Hierfür müssen die rund 100 industriellen Bereiche nach ihrer Bedeutung bzw. Position in den jeweiligen Lieferketten strukturiert werden. Interdependenzen müssen dabei berücksichtigt werden. Beispielsweise stellt die Glasindustrie auch Ampullen für Medikamente her. Auch sind rund zwei Drittel der Produkte aus der Keramikindustrie für den technischen Einsatz vorgesehen. Deshalb ist vor allem die Kenntnis zur Vulnerabilität und zu den Auswirkungen von Maßnahmen von hoher Relevanz. Daten hierzu werden gerade von Netzbetreibern und Bundesnetzagentur aktualisiert.

Weitere Informationen zu den Kriterien für Abschaltmaßnahmen finden sich im BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden Krisenvorsorge Gas

Wenn sich die Lage verschärft und die dritte Stufe, die Notfallstufe, des Notfallplans Gas erreicht ist, kann die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler als letztes Mittel Abschaltungen anordnen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden sicherzustellen.

Von Abschaltungen wären also zunächst vor allem Kunden mit einem sehr hohen Gasverbrauch - Industrie- und Großgewerbebetriebe - betroffen. Erfordert es die Lage, richtet die Bundesnetzagentur voraussichtlich die Anordnung zur Abschaltung unverzüglich an diese Letztverbraucher und informiert Netzbetreiber, an dessen Gasnetz die Anlage des Kunden angeschlossen ist. Dabei werden in der Regel keine Abschaltungen durch den Gasnetzbetreiber selbst vorgenommen. Vielmehr werden die Letztverbraucher aufgefordert, ihren Verbrauch nach entsprechenden Vorgaben selbst zu reduzieren, da gezielte Drosselungen oder Abschaltungen eines bestimmten Kunden durch den Netzbetreiber oftmals technisch nicht möglich sind.

Ob ein Ein-Mann-Betrieb in die Kategorie der ungeschützten Kunden fällt, hängt vom Gewerbe und dem Jahresverbrauch ab. Hat er einen geringen Gasverbrauch - "ohne sog. registrierende Leistungsmessung" - zählt er per se zu den geschützten Kunden.

Erst ab einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. Kilowattstunden oder einer Ausspeiseleistung von 500 kW gilt man als sog. RLM-Kunde (vgl. § 24 Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV) - Kunde bei dem die Gasleistung und nicht lediglich das Gasvolumen gemessen wird - und ist nicht mehr geschützt.

Die Bürgerinnen und Bürger werden weiter versorgt. Ein physischer Gasmangel ist derzeit nicht absehbar. Verfügbarkeit und der Einsatz von Gas sind zunächst und bis auf weiteres gesichert. Die Lage entwickelt sich allerdings dynamisch. Da Haushaltskunden geschützte Kunden sind, sind zunächst bei einer Gasmangellage erst einmal ungeschützte Kunden von Reduzierungen oder Abschaltungen betroffen. Dennoch können auch Haushaltskunden durch Energiesparmaßnahmen und den sorgsamen Umgang mit Energie einen Beitrag dazu leisten, dass wir nicht in eine Gasmangellage geraten.

Derzeit gibt es keinen physischen Gasmangel. Viele Industriebetriebe planen, ihren Verbrauch zu senken und ihre Energieeffizienz zu verbessern. Treibend sind hierfür die immer weiter steigenden Energiepreise.

Unsere Stromversorgung beruht auf unterschiedlichen erneuerbaren sowie konventionellen Energieträgern. Gaskraftwerke hatten in Deutschland 2021 einen Anteil von rund 15 Prozent an der gesamten Bruttostromerzeugung. Die grundlegende Frage ist: Kann die entfallende Stromerzeugung aus Gaskraftwerken bei einer Gasmangellage durch die dann verbleibenden Energiequellen, also Erneuerbare Energien, Kohle und Öl ersetzt werden? Erste Analysen mit Kurzfristperspektive zeigen, dass lediglich eine kleine Menge an Gas für Gaskraftwerke benötigt würde, die aufgrund ihrer Standorte im Hinblick auf die Systemsicherheit in den Stromnetzen als systemrelevant gelten. Diese genießen aufgrund ihrer Bedeutung für die Stromversorgung auch einen besonderen Status und werden im Vergleich zu allen anderen ungeschützten Gaskunden nachrangig abgeregelt.

Das BMWK analysiert zudem derzeit mit der BNetzA und den Übertragungsnetzbetreibern, wie sich eine eingeschränkte Brennstoffverfügbarkeit auf die Stromversorgungssicherheit im nächsten Winter auswirkt und welche Maßnahmen ergriffen werden sollten. Dabei wird geprüft, wie eine mögliche entfallende Stromerzeugung aus Gaskraftwerken mit vorhandenen Erzeugungskapazitäten kompensiert werden. Langfristig trägt zudem der zügige Ausbau der Erneuerbaren Energien erheblich dazu bei, die Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern dauerhaft zu reduzieren.

Grundsätzlich können Lastverteiler sowohl Verbraucher als auch Unternehmen gesetzlich nach der Gassicherungsverordnung verpflichten, bestehende Gasliefer-Verträge zu ändern oder neu abzuschließen. Voraussetzung ist, dass auf Basis der bestehenden Verträge die Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden können.

Der Lastverteiler kann für die Gasversorgung dann das übliche bzw. ein angemessenes Entgelt festlegen. Das gilt auch für die übrigen Vertragsbedingungen. Das bedeutet für den Fall einer Gasmangellage: Der Lastverteiler kann die Abschlagszahlungen anpassen und der Verbraucher zahlt.

Wenn eine Gasmangellage dazu führt, dass der Gaslieferant nicht mehr liefern kann - sei es, weil er an den Umständen nichts ändern kann oder eine Änderung ihm wirtschaftlich unzumutbar ist - dann ruht seine Lieferverpflichtung. Auch die Zahlungspflicht des Kunden ruht, bis die Gasversorgung wieder aufgenommen wird. Eine Anpassung der Abschlagzahlungen ist daher nicht erforderlich. Einzige Einschränkung: Den Grundpreis, der unabhängig vom Verbrauch ist, muss der Kunde weiterzahlen - sofern darin auch die Kosten für den Betrieb und Erhalt des Gasnetzes enthalten sind.

Die Entwicklung auf den Weltmärkten für Energie ist nur sehr schwer vorauszusagen. Ein möglicher Liefer- oder Importstopp für Gas, Kohle und Öl könnte zu weiteren Preissteigerungen an den Energiemärkten führen. Das hätte zunächst schwerwiegende Folgen für alle direkten Marktteilnehmer, denn damit würde sich nicht nur der Energieeinkauf deutlich verteuern, sondern auch die Kosten zur Absicherung der Handelstätigkeit. Liquiditätsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner Unternehmen wären dann nicht mehr ausgeschlossen. Die Stadtwerke stehen dafür, dass sie mit einer nachhaltigen und langfristigen Einkaufspolitik über Jahre starke Preisschübe verhindern konnten und kurzfristige Preissprünge abfedern. Den Entwicklungen an den Großhandelsmärkten können sich Stadtwerke aber auch nicht dauerhaft entziehen. Umso länger die Krise anhält und umso höher die Preise steigen, desto stärker werden auch Stadtwerke ihre Preise anpassen müssen. In der aktuellen angespannten Situation muss also eher von steigenden Preisen für Endverbraucher ausgegangen werden.

Zunächst muss man zwischen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen unterscheiden.

Auf Grundlage ihrer Systemverantwortung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind die Betreiber von Ferngasnetzen und Gasverteilernetzen berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung zu erhalten bzw. wiederherzustellen, z. B. durch Reduzierung von Gasmengen oder gar Abschaltungen von Letztverbrauchern. Sind Maßnahmen auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen ergriffen worden, ruhen alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung der Gasversorgung. Eine Schadensersatzpflicht (Haftung für Vermögensschäden) ist ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die erforderlichen Anpassungen vorliegen.

In allen übrigen Fällen - in denen also vorgenannter Haftungsausschluss (§ 16 Abs. 3 EnWG) nicht greift, da es sich um Sachschäden handelt oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahmen des Gasnetzbetreibers nicht erfüllt sind - haften Netzbetreiber gesetzlich und vertraglich zwar grundsätzlich für Sachschäden, zum Beispiel an Maschinen, und Vermögensschäden, z. B. durch Produktionsausfall, aller an ihr Netz angeschlossenen Letztverbraucher. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Netzbetreiber eine Unterbrechung schuldhaft, d. h., vorsätzlich oder fahrlässig, verursacht haben. Dies ist bei einer Gasmangellage - unabhängig von der Stufe/Phase - unwahrscheinlich.

Wird der Notfall gemäß Energiesicherstellungsgesetz (EnSiG) festgestellt, wird die Bundesnetzagentur zum Bundeslastverteiler und kann mit hoheitlichen Maßnahmen eingreifen, u. a. Abschaltungen verfügen. Wenn hierdurch einem von den Bundesnetzagentur-Maßnahmen Betroffenen Vermögensnachteile entstehen, die die wirtschaftliche Existenz seines Unternehmens durch unabwendbare Schäden gefährdet oder gar vernichtet oder zu unbilligen Härten führt, muss der Bund das betroffene Unternehmen finanziell entschädigen (vgl. § 12 EnSiG).

Kommunale Energieversorgungsunternehmen unterstützen sämtliche ihrer Kunden durch umfangreiche Beratungsleistungen. Diese reichen von niedrigschwelligen Online-Energiechecks bis zu umfangreichen Beratungen.

Für eine erste Prüfung, ob der eigene Energieverbrauch im Vergleich zu vergleichbaren Haushalten/ Wohnsituationen höher oder niedriger ist und Einsparpotenzial besteht, bieten sich Tools wie der www.stromspiegel.de oder www.heizspiegel.de an. Deren Partner und Unterstützer ist der VKU und seine Mitgliedsunternehmen.

Überlegen Kunden zudem etwa ihre Immobilie energetisch zu sanieren, besteht auch die Möglichkeit, sich über die "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude" einen sog. individuellen Sanierungsfahrplan erstellen zu lassen. Das gilt auch für Nicht-Wohngebäude von kleinen und mittleren Unternehmen. Energieberater von kommunalen Energieversorgungsunternehmen sind für dieses Förderprogramm zugelassen.