Informationen rund um die Jahresverbrauchsabrechnung

Fragen und Antworten rund um das Thema Jahresverbauchsabrechnung

 

Abschlagsberechnung

Unsere Abschläge werden stets rückwirkend erhoben. Dementsprechend bezieht sich der Abschlag des Monats Januar immer auf den Verbrauchsmonat Dezember und ist in der Abrechnung des entsprechenden Jahres berücksichtigt.

Sie möchten Ihren Abschlagsbetrag anpassen? – Kein Problem, teilen Sie uns Ihren Wunschabschlag per E-Mail oder Telefon mit oder nutzen Sie unser Online-Kundenportal. Bitte beachten Sie bei der Nutzung des Kundenportals, dass eine Senkung nur bis 20 % und eine Erhöhung nur bis 30 % des angesetzten Abschlagsbetrags möglich ist.

Energiepreisbremse

Gas- und Wärmepreisbremse für private Haushalte und KMU

Für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs (Entlastungskontingent) zu 12 Cent je Kilowattstunde (Referenzpreis) gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023. Im März werden diese Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten. Für Mieterinnen und Mieter gilt, dass ihre Vermieter oder Vermieterinnen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung. Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, übernimmt der Bund zudem den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen. Die GGEW erhebt ihre Abschläge generell rückwirkend, also für den Dezember im Januar, sodass die Soforthilfe per 03.01.2023 greift.

Beispielrechnung Haushaltskunde:

Gasprognose September 2022:                  24.0000 kWh

Entlastungskontingent (80%):                   19.200 kWh

Preis zum 01.03.2023 brutto:                     18 ct/kWh

Referenzpreis:                                             12 ct/kWh

Differenzbetrag        :                                  18 ct/kWh – 12 ct/kWh = 6 ct/kWh

Berechnung Erstattungsbetrag:                19.200 kWh x 6 ct/kWh = 1.152 €

Strompreisbremse für Haushalte und Unternehmen

Auch die Strompreisbremse soll die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Sie deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde (Referenzpreis). Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs (Entlastungskontingent), also in der Regel des Vorjahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.

Beispielrechnung Haushaltskunde <30.000 kWh

Jahresverbrauchsprognose Strom:           3.000 kWh    

Entlastungskontingent (80%):                   2.400 kWh

Preis zum 01.03.2023 brutto:                     45 ct/kWh

Referenzpreis:                                             40 ct/kWh

Differenzbetrag        :                                  45 ct/kWh – 40 ct/kWh = 5 ct/kWh

Berechnung Erstattungsbetrag:                2.400 kWh x 6 ct/kWh = 144 €

Die Entlastung wurde zu Jahresbeginn anhand des damals geltenden Arbeitspreises errechnet. Sobald sich unterjährig der Arbeitspreis ändert, wird auch die Entlastung entsprechend angepasst. Dies kann bei einem Tarifwechsel oder einer Preisänderung vorkommen. Fällt der Arbeitspreis im Zuge dessen unter den entsprechenden Referenzpreis, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Entlastung.

Es kann vorkommen, dass mit der Jahresverbrauchsabrechnung festgestellt wird, dass der Entlastungsbetrag die tatsächlich angefallenen Energiekosten übersteigt, d.h. es würde mehr Entlastung ausgezahlt werden, als Energie verbraucht wurde. Dies kann der Fall sein, wenn der Verbrauch erheblich von der Prognose abweicht (beispielsweise durch Sparmaßnahmen oder durch einen Leerstand). In diesem Fall sind wir vom Gesetzgeber gezwungen die Entlastung auf die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten zu reduzieren.

Das Entlastungskontingent ergibt sich bei Gas aus der Jahresverbrauchsprognose, die im September 2022 gültig war. Bei Strom richtete sich das Entlastungskontingent nach der damals gültigen Jahresverbrauchsprognose. Da es sich hier um Prognose handelte, weichen diese selbstverständlich von Ihrem aktuellen Verbrauch ab.

Nein. Das Gesetz sieht keine Anpassung des Entlastungskontingent auf den aktuellen Verbrauch vor.

Entlastungsfähig ist nur der Vertrag, dessen Arbeitspreis über dem jeweiligen Referenzpreis (s.o.) liegt. Liegt der Arbeitspreis darunter oder wurde eine Jahresverbrauchsprognose von 0 kWh gemeldet, erhält man für diesen Vertrag keine Entlastung.

Verbrauch/ Zählerstand

Der abgerechnete Verbrauch fällt höher aus als gedacht?

Bitte prüfen Sie die Zählerstände auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung. Sollte zum 31.12. eine Hochrechnung vorgenommen worden sein, finden Sie den zugrunde liegenden Zählerstand unterhalb der Auflistung der Zählerstände.

Sollten uns keine Zählerstände für eine Hochrechnung vorliegen, nehmen wir eine Schätzung vor. Diese ist in der Rechnung rot gekennzeichnet (Schätzung System).

Die Hochrechnung oder Schätzung passt nicht zu Ihrem aktuellen Zählerstand? – Kein Problem, teilen Sie uns Ihren aktuellen Zählerstand per E-Mail (bevorzugt mit einem Foto des Zählers) mit oder nutzen Sie bequem unsere Zählerstandserfassung auf unserer Homepage oder das Kundenportal.

Rechnungserklärung

ERLÄUTERUNGEN ZU IHRER RECHNUNG

Ihre Energie- und Wasser-Rechnung beinhaltet umfangreiche Angaben zu den abgerechneten Leistungen. So ist sichergestellt, dass Sie genau nachvollziehen können, wie sich Ihr Rechnungsbetrag zusammensetzt. Erläuterungen zu dieser Fülle von Informationen finden Sie auf unserer Muster-Rechnung, die Sie sich hier ansehen können.

Ratenzahlung

Der Rechnungsbetrag fällt höher aus als gedacht und Sie können diesen aktuell nicht zahlen?

Gerne arbeiten wir gemeinsam an einer Lösung und prüfen die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung für Sie. Teilen Sie uns hierzu Ihren Wunsch auf Ratenzahlung schriftlich, gerne auch per E-Mail an kundenservice@ggew.de, mit.

Photovoltaik Einspeisekunden

WICHTIGE INFOS FÜR PHOTOVOLTAIK-EINSPEISEKUNDEN IM NETZGEBIET DER GGEW AG

Aufgrund eines derzeit erhöhten Aufkommens an Kundenanfragen, verlängert sich die Bearbeitungszeit für Einspeiseverträge von Neu-Anlagen. Betroffen hiervon sind Kundinnen und Kunden mit neu gesetzten Zweirichtungszählern zwischen Januar und April 2023 in unserem Netzgebiet. Wir bedauern diesen Umstand und geben unser Bestes, um Ihren Vorgang so schnell wie möglich zu bearbeiten.

Gleichwohl möchten wir Sie um Ihr Verständnis und Ihre Geduld bitten. Wir gehen davon aus, dass wir mit den Neu-Anlagen bis Ende April wieder auf dem neuesten Stand sein werden. Bis dahin sollte jede/r neue Einspeise-Kunde/in unser Rücksendeformular auf postalischem Weg erhalten haben. Da sich die Bearbeitungszeit durch die Anzahl der Anfragen verlängert, möchten wir Sie zudem darum bitten, von mehrfachen Anfragen abzusehen.

Wenn Sie uns bei Ihrem Vorgang unterstützen möchten, bitten wir Sie schon einmal im Vorfeld, Ihre Anlage im Marktstammdatenregister zu registrieren und die SEE-Nummer Ihres Vorgangs bereit zu halten. Sie werden diese benötigen, sobald Sie unser Rücksendeformular erhalten. Hier geht es zum Marktstammdatenregister.

Sollten Sie mit Ihrer Zählersetzung nicht in den betroffenen Zeitraum fallen, aber dennoch unsere Hilfe benötigen, senden Sie uns bitte eine E-Mail mit Ihrer Anfrage sowie der PV-Kundennummer und dem Wort „Zählerklärung“ im Betreff an einspeisung@ggew.de.

Für weitere Informationen rund um das Thema Einspeisung bitte hier klicken.

Abschlag / Bankverbindung ändern

Sie benötigen die Rechnung des letzten Jahres, möchten Ihre Bankverbindung oder Ihren Abschlag ändern?

Über unser Kundenportal können Sie dies und mehr ohne Wartezeit ganz bequem von zu Hause erledigen und zwar dann, wenn Sie es möchten. Ihre Daten werden sicher an uns übermittelt und Sie erhalten sofort eine Bestätigung der Änderungen.

Rechnung nicht erhalten

Sie benötigen die Rechnung des letzten Jahres?

Über unser Kundenportal können Sie dies und mehr ohne Wartezeit ganz bequem von zu Hause erledigen und zwar dann, wenn Sie es möchten. Sie können auf alle Ihre Rechnungen über das Kundenportal zugreifen.

FAQ zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Um den CO2-Ausstoß zu reduzieren, wurde 2021 der CO2-Preis für nicht-erneuerbare Energieträger eingeführt. Durch ihn wird unter anderem das Heizen mit fossilen Brennstoffen teurer. In Mietverhältnissen wurden bisher so entstandene Mehrkosten gänzlich auf die Mieter umgelegt. Mit dem neuen Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz: CO2KostAufG) werden Vermieter nun ebenfalls an den CO2-Kosten beteiligt. Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihres Wohngebäudes haben, wird der vom Vermieter zu tragende Anteil der Kosten größer, je schlechter dieser Zustand ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt. Der energetische Zustand des Gebäudes wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist (vergleiche auch Frage 5).

Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt ab dem 01.01.2023 für Mietverhältnisse, in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. In der Regel betrifft dies Öl- und Gasheizungen sowie Fernwärmeanschlüsse. Alle Betriebskosten-Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben, sind vom Gesetz erfasst. Wenn Ihre Heizkosten für den Zeitraum von November 2022 bis Oktober 2023 abgerechnet werden, wird die Regelung erst bei der darauffolgenden Abrechnung von November 2023 bis Oktober 2024 für Sie wirksam. Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
  • Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde,
  • Fernwärmeanschlüssen, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden sowie
  • Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.

In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.

Wer für die Aufteilung der CO2-Kosten zuständig ist, bestimmt die Abrechnungssituation. Wird die Wohneinheit über eine Zentralheizung versorgt und werden die Heizkosten durch den Vermieter abgerechnet, muss dieser das Gebäude nach dem Stufenmodell (vergleiche auch Frage 5) einordnen und seinen Mietern die jeweils auf sie entfallenden Anteile der CO2-Kosten in Rechnung stellen.
Bezieht der Mieter den Brennstoff oder die Wärme selbst, beispielsweise im Fall einer Gasetagenheizung, muss dieser seine Wohneinheit nach dem Stufenmodell einordnen und die CO2-Kosten aufteilen. Den auf den Vermieter entfallenden Anteil kann sich der Mieter innerhalb von 12 Monaten von ihm erstatten lassen. Auch eine Verrechnung des Kostenanteils mit der nächsten Betriebskostenabrechnung ist möglich.
Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.

Wenn der Vermieter zur Aufteilung verpflichtet ist (die Versorgung also nicht dezentral über eine Etagenheizung geschieht oder unter die in Frage 15 genannten Ausnahmeregelungen fällt), die CO2- Kosten aber nicht aufteilt oder die der Aufteilung zugrundeliegenden Informationen ausweist, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 3 % zu kürzen.

Ein Stufenmodell gibt die vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängige prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten an. Dieser Zustand wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist, siehe unten. Wie viel CO2 dabei angefallen ist, wird auf den Abrechnungen Ihrer Stadtwerke ausgewiesen. Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.

Im nächsten Schritt müssen die anfallenden CO2-Kosten, die auf den Abrechnungen ebenfalls ausgewiesen werden, nach der Vorgabe des Stufenmodells prozentual auf Mieter und Vermieter verteilt werden.

Laut Gesetz sind je nach Versorgungssituation Vermieter oder Mieter dazu verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Ihre Stadtwerke als Brennstoff- und Wärmelieferant sind lediglich dazu verpflichtet, auf den Abrechnungen die für die Aufteilung notwendigen Daten zu liefern.

Ja, da der jeweilige Verbrauch des Jahres die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss mit jeder Heizkostenabrechnung neu vorgenommen werden.

Ja, da die Einstufung abhängig von der Größe der Wohnung ist. Da sie außerdem durch den Jahresverbrauch und damit auch durch das individuelle Heizverhalten beeinflusst wird, können auch ähnliche Wohneinheiten im selben Gebäude unterschiedlich eingestuft werden.

Ihre Stadtwerke weisen die benötigten Informationen auf den Brennstoff- oder Wärmeabrechnungen aus. Zu beachten ist hierbei, dass das CO2KostAufG spezifische Angaben zur Form der auszuweisenden Informationen macht (beispielsweise die heizwertbezogene Ausweisung des Verbrauchs). Diese sollte für die Aufteilung genutzt werden.

Das CO2KostAufG beinhaltet sehr spezifische Vorgaben, in welcher Form die für die CO2- Kostenaufteilung notwendigen Daten auf den Abrechnungen angegeben werden müssen. Hintergrund ist hierbei eine Vereinheitlichung mit dem Europäischen Emissionserfassungssystem. Diese Vorgaben weichen in der Regel von den für die Abrechnung zugrundeliegenden Bezugswerten ab. Da sich die Berechnungssystematiken zum Teil unterscheiden, können hier Differenzen auftreten. Wichtig ist, dass für die CO2-Kostenaufteilung die eigens hierfür ausgewiesenen Daten genutzt werden.

Im Falle eines zentral versorgten Gebäudes muss der Vermieter die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung vornehmen und den vom Mieter zu tragenden Anteil mit der auf den Abrechnungszeitraum folgenden Heizkostenabrechnung abrechnen. Bei der Versorgung mit einer Etagenheizung muss der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Brennstoff- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung vornehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.

Wird Warmwasser mit über die fossil betriebene Heizungsanlage bereitgestellt, fallen auch hier CO2- Kosten an, die mit den CO2-Kosten für das Heizen aufgeteilt werden. Bei einer dezentralen Warmwasserbereitung über elektrische Durchlauferhitzer fallen keine CO2- Kosten an.

Nein, CO2-Kosten für fossile Brennstoffe, die für andere Zwecke als zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden, werden nicht aufgeteilt. Die Differenzierung kann je nach Einsatzzweck schwierig sein. Nutzt der Mieter einen Gasherd, verringert sich sein Erstattungsanspruch daher gegenüber dem Vermieter pauschal um 5 %.

Vom CO2KostAufG erfasste CO2-Kosten entstehen ausschließlich dann, wenn fossile Energieträger, die im Brennstoffemissisonshandelsgesetz (BEHG) genannt werden, direkt in der Heizung eingesetzt werden. Strombasierte Wärmeerzeugung fällt nicht unter das CO2KostAufG. Folglich werden bei elektrischen Heizungen keine CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.

Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
  • Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde,
  • Fernwärmeanschlüssen, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden sowie
  • Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.

In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.

Öffnungszeiten

 

Geschäftsstelle Bensheim:

Montag & Dienstag 8.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr

 

Geschäftsstelle Lampertheim:

Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr

                              13.00 - 17.00 Uhr

 

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag bis Freitag 8.00 - 18.00 Uhr